von Sabrina Siebels
Artikel 1 der österreichischen Verfassung besagt:
„Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.“
Ihr liegen vier Prinzipien zugrunde. Das demokratische, das republikanische, das bundesstaatliche und das rechtstaatliche. Diese bilden die Grundlagen der Verfassung.
Staatsoberhaupt ist der/die Bundespräsident*in. Alle sechs Jahre finden für dieses Amt Wahlen statt, an denen sich alle wahlberechtigten Bürger*innen Österreichs ab 16 Jahren beteiligen dürfen. Das Staatsoberhaupt wird vom Nationalrat, der ebenfalls auf Grundlage von Wahlen gebildet wird, ernannt und ernennt seinerseits den/die Bundeskanzler*in sowie auf dessen Vorschlag die Bundesminister*innen und Staatssekretäre*innen. Neben dem Nationalrat ist der Bundesrat Teil der Bundesversammlung (auch Parlament genannt). Er setzt sich aus Mitgliedern der Landtage zusammen. Wie dem Staatsoberhaupt und dem Nationalrat liegen den Landtagen ebenfalls Wahlen zugrunde.
Im Gegensatz zum Nationalrat verfügt der Bundesrat über keine politische Macht, sondern hat lediglich ein Vetorecht, welches eine aufschiebende Funktion hat. Der Nationalrat hingegen besitzt Kontrollrechte, die unterteilt sind in diejenigen, die auch von Minderheiten im Nationalrat genutzt werden können, und jenen, die nur von der Mehrheit in Anspruch genommen werden können. Minderheitenrechte sind beispielsweise das Fragerecht oder das Recht auf Verlangen von Sonderprüfungen durch den Rechnungshof. Die Kontrollrechte der Mehrheit können von Minderheiten oder einzelnen Abgeordneten nur beantragt werden und müssen dann durch eine Mehrheit der Abgeordneten beschlossen werden. Zu diesen Kontrollrechten zählt z. B. das Misstrauensvotum, das der Nationalrat der Bundesregierung aussprechen kann und diese damit abwählt.